Satzung eines eingetragenen, gemeinnützigen Vereins

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1.   Der Verein trägt den Namen „OBOAFO PROJECT“.
1.2.   Er ist ein rechtsfähiger Verein mit Sitz in Berlin.
1.3.   Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“.
1.4.   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins

2.1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2.    Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, die durch bürgerliches Engagement der Vereinsmitglieder auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.

Ziel des Vereins ist es, bedürftigen Kindern, jungen Erwachsenen, ihren Familien und ihren Gemeinschaften in Ghana zu helfen, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen und ihre Fähigkeiten zu fördern, selbst einen Beitrag zur Verbesserung ihrer Lebensgemeinschaft zu leisten.

Insbesondere verfolgt der Verein den Zweck der Entwicklung eines selbstverwalteten Kinder- und Jugendzentrums sowie einer informellen Schule. Der Verein möchte Kinder und Jugendliche bei ihrer Entwicklung auf sportlichem, sozialem, kulturellem und künstlerischem Gebiet unterstützen sowie ein Bildungsangebot unterbreiten. Kindern und Jugendlichen, die sich in Problemsituationen befinden, soll durch den Verein Beratung und Hilfe zukommen. Der Verein setzt sich auch zum Ziel, Kindern und Jugendlichen durch Patenschaften eine langfristige Unterstützung, wie z.B. Bildungsstipendien anbieten zu können.

Der Verein will dabei auch durch Kontaktpflege zwischen Spenderinnen/Spendern und Empfängerinnen/Empfängern zu direkten Beziehungen zwischen den Menschen in Deutschland und Ghana beitragen. Sein Ziel ist es, Interesse und Verständnis für die Probleme der Menschen in Ghana zu fördern, die gegenseitige Verantwortung der Völker füreinander bewusst zu machen und sich dieser Verantwortung zu stellen.

Der Verein erkennt neben der auf Langfristigkeit angelegten Arbeit auch die Humanitäre Hilfe als Aufgabe an.

Zur Verwirklichung der Vereinszwecke wird der Verein in der Bundesrepublik Deutschland Spenden einwerben und freigebige Zuwendungen jeder Art annehmen. Der Verein wird seine Mittel 

  • mittelbar einsetzen, das heißt in Form einer Weiterleitung der Mittel an und in Zusammenarbeit lokalen Partnern in Ghana, solange diese mildtätige und besonders förderungswürdige Zwecke im obigen Sinn verfolgen; und/oder
  • unmittelbar, das heißt direkt in Projekte in Ghana einsetzen. 

2.3.   Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO), durch planmäßiges Zusammenwirken mit der OBOAFO PROJECT LBG (ghanaische gemeinnützige Körperschaft, Registernummer: CG006290222 Registrar-General´s Department) auf der Grundlage des Kooperationsvertrages vom … mit folgendem in § 1 des genannten Kooperationsvertrages statuierten Zwecks:

“Gegenstand der Zusammenarbeit ist die Umsetzung der gemeinnützigen Zwecke beider Partnerorganisationen in Ghana. Im Mittelpunkt steht die Entwicklung eines selbstverwalteten Kinder- und Jugendzentrums. Dabei sollen Kinder und Jugendliche bei ihrem Selbstfindungsprozess auf sportlichem, sozialem, kulturellem und künstlerischem Gebiet unterstützt und auch Angebote außerschulischer Aktivitäten unterbreitet werden. Kindern und Jugendlichen, die sich in Problemsituationen befinden, soll durch den Verein Beratung und Hilfe zukommen. Die Parteien setzen sich auch zum Ziel, Kindern und Jugendlichen durch Patenschaften eine langfristige Unterstützung, wie z.B. Bildungsstipendien anbieten zu können.”
und durch das Halten von Beteiligungen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften verwirklichen.

3. Gemeinnützigkeit

3.1.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
3.3.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft

4.1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Es sind folgende Arten der Mitgliedschaft möglich:

  • Aktive Mitglieder: Personen, die aktiv an der Erfüllung des Vereinszwecks mitwirken. Aktive Mitglieder haben Wahl- und Stimmrechte.
  • Passive Mitglieder: Personen, die nicht aktiv an der Erfüllung des Vereinszwecks mitwirken, den Verein aber dennoch durch ihre Mitgliedschaft dauerhaft finanziell unterstützen wollen. Passive Mitglieder dürfen an Versammlungen und Wahlen teilnehmen, sie haben jedoch kein Wahl- und Stimmrecht.
  • Ehrenmitglieder: Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder dürfen an Versammlungen und Wahlen teilnehmen, sie haben jedoch kein Wahl- und Stimmrecht.

4.2.  Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
4.3.   Die Mitgliedschaft endet:

  • bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
  • bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
  • durch Austritt (4.4);
  • durch Ausschluss (4.5).

4.4.    Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum 31.12. eines Geschäftsjahres zulässig.
4.5.    Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.
4.6.    Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

5. Pflichten der Mitglieder, Kommunikation

5.1.    Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
5.2.    Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
5.3.    Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
5.4.    Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können Vorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und alle sonstige Kommunikation neben der Schrift- auch in Textform per E-Mail abgeben. Erklärungen und Kommunikation der Mitglieder per E-Mail an den Verein und/oder den Vorstand können wirksam nur an die auf der Vereinshomepage genannten E-Mailadressen des Vorstands oder der Geschäftsstelle erfolgen.

6. Organe

Organe des Vereins sind:

6.1.    die Mitgliederversammlung (7. und 8.);
6.2.    der Vorstand (9. und 10).

7. Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

7.1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
7.2.    Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung in Textform von mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
7.3.    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von drei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.
7.4.    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
7.5.    Aufgaben der Mitgliederversammlung sind ua.:

  • die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung;
  • die Änderung oder Neufassung der Satzung und einer etwaigen Beitragsordnung;
  • die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
  • die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  • die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;
  • die Wahl der Kassenprüfer;
  • Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  • Beschlussfassung zu einer Vergütung des Vorstands;
  • Die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.
  • Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen.

 

8. Ablauf der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

8.1.    Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins berechtigt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Gäste zur Anwesenheit berechtigt werden.
8.2.   
Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, weiter ersatzweise durch den Schatzmeister geleitet. Ist auch dieser nicht anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Protokollführer zu wählen und sind etwaige Änderungen der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntzugeben.
8.3.    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder des Vereins anwesend sind. Stimm- und wahlberechtigt sind alle anwesenden aktiven Mitglieder. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nicht durch einen Bevollmächtigten wahrgenommen werden.
8.4.    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
8.5.    Die Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung erfolgt – mit Ausnahme der Wahlen (8.6.) – durch Handzeichen der anwesenden stimmberechtigten  Mitglieder. Abweichend von Satz 1 erfolgt eine schriftliche Stimmabgabe, wenn auf Befragen des Versammlungsleiters mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine solche geheime Wahl verlangt. Der Versammlungsleiter hat die Befragung der Mitgliederversammlung nur auf Antrag eines oder mehrerer anwesender stimmberechtigten Mitglieder durchzuführen. Auf die Frage des Versammlungsleiters erklären sich die eine geheime Wahl verlangenden stimmberechtigten Mitglieder durch Handzeichen.
8.6.    Wahlen erfolgen durch geheime, schriftliche Stimmabgabe, sofern die Mitgliederversammlung nicht eine Stimmabgabe durch Handzeichen beschließt. Gewählt sind die Kandidaten, die die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den stimmgleichen Kandidaten eine Stichwahl. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der ältere Kandidat als gewählt.
8.7.    Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.
8.8.    Der Vorstand ist berechtigt, stimmberechtigten Mitgliedern die Stimmabgabe ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vor der Versammlung oder auf elektronischem Weg vor oder während der Versammlung zu ermöglichen.
8.9.    Die stimmberechtigten Mitglieder können Beschlüsse auch ohne Mitgliederversammlung auf schriftlichem oder elektronischem Weg fassen (Umlaufverfahren), wenn sämtliche Mitglieder am Umlaufverfahren beteiligt wurden. Die Durchführung des Umlaufverfahrens und den Verfahrensablauf legt der Vorstand fest. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist wirksam, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder ihre Stimme innerhalb einer durch den Vorstand bestimmten Frist in Textform abgegeben hat. Das Beschlussergebnis des Umlaufverfahrens ist durch den Vorstand den Mitgliedern innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf bekannt zu geben. Unwirksame Umlaufverfahren können – auch mehrfach – wiederholt werden.

9. Vorstand

9.1.    Der Vorstand besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden;
  • dem 2. Vorsitzenden;
  • dem Schatzmeister;

Die vorstehend genannten Vorstandsmitglieder bilden zugleich den Vorstand iSd. § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
9.2.    Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Mitglieder des Vereins.
9.3.    Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Führen der Bücher;
  • Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
  • Abschluss u. Kündigung von Dienst- u. Arbeitsverträgen;
  • Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber Mitarbeitern;
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
  • Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.

9.4.    Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
9.5.   
Den Mitgliedern des Vorstandes werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus eine angemessene Vergütung erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
9.6.    Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Werden Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer Vorstandstätigkeit von Dritter Seite in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Vorstandsmitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Vorstandsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

10. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

10.1.    Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den 1. Vorsitzenden, ersatzweise den 2. Vorsitzenden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Nach Maßgabe der Regelungen in Satz 1–3 können Vorstandssitzungen auch fernmündlich oder in elektronischer Form (z. B. per Videokonferenz) erfolgen.
10.2.   
Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des 2. Vorsitzenden, weiter ersatzweise des Schatzmeisters.
10.3.    Beschlüsse des Vorstands können auch ohne Einhaltung von Ladungsfristen schriftlich oder per E-Mail gefasst werden (Umlaufverfahren), wenn alle Vorstandsmitglieder zu diesem Verfahren ihre Zustimmung erklären. Die Stimmabgabe im Umlaufverfahren gilt als Zustimmung.
10.4.    Sämtliche Beschlüsse des Vorstands – auch Umlaufbeschlüsse – sind zu protokollieren und aufzubewahren.

11. Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

11.1.    Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
11.2.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins  an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
11.3.    Als Liquidator wird der erste Vorsitzende bestellt.

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